Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben, maximal einundzwanzig natürlichen Personen.
Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, sorgt sich um die Vermehrung des Stiftungsvermögens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.
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